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   OLG Köln, 08.06.1999 - 9 U 135/98   

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https://dejure.org/1999,4606
OLG Köln, 08.06.1999 - 9 U 135/98 (https://dejure.org/1999,4606)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.06.1999 - 9 U 135/98 (https://dejure.org/1999,4606)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. Juni 1999 - 9 U 135/98 (https://dejure.org/1999,4606)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Versicherung Kaskoversicherung Obliegenheit Belehrung Warnfunktion Fortwirkung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    VVG § 6; AKB § 7
    Versicherung Kaskoversicherung Obliegenheit Belehrung Warnfunktion Fortwirkung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 6, AKB § 7
    Fortwirken der Warnfunktion einer ordnungsgemäßen Belehrung im ersten Schadensanzeigeformular

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • r+s 1999, 364
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.01.1998 - IV ZR 10/97

    Anspruch aus der Kasko-Versicherung bei Obliegenheitsverletzung - Entwendetes

    Auszug aus OLG Köln, 08.06.1999 - 9 U 135/98
    inhaltlich zutreffend und entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH, VersR 1998, 447 = r+s 1998, 144 mit Berichtigung r+s 1998, 228 und r+s 1998, 181 mit Anm. Münstermann).

    Es muß nicht neu belehrt werden, jedenfalls nicht, wenn das zweite Auskunftbegehren zeitnah, wie hier etwa einen Monat später, erfolgt war (vgl. BGH, r+s 1998, 144, 228 = VersR 1998, 447, offenlassend bei 4 Monaten).

  • BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 231/81

    Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung; Berufung des

    Auszug aus OLG Köln, 08.06.1999 - 9 U 135/98
    Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, VersR 1984, 228), der sich der Senat angeschlossen hat ( vgl. z. B. Senat, r+s 1998, 319 ) tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt.
  • BGH, 17.03.1993 - IV ZR 11/92

    Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls

    Auszug aus OLG Köln, 08.06.1999 - 9 U 135/98
    Es kann dahinstehen, ob der Kläger das äußere Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls nachgewiesen hat ( vgl. zu den Anforderungen BGH r+s 1993, 169 = VersR 1993, 571; Prölss/Martin- Knappmann, VVG, 26. Aufl. § 12 AKB, Rn 19 ).
  • BGH, 21.04.1982 - IVa ZR 267/80

    Relevanzrechtsprechung - Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers

    Auszug aus OLG Köln, 08.06.1999 - 9 U 135/98
    Denn eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers und die Verursachung eines konkreten Nachteils bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder der Feststellung oder dem Umfang der Versicherungsleistung, ist nach allgemeiner Meinung nicht Voraussetzung der Leistungsfreiheit (vgl. statt vieler: BGH VersR 1982, 742).
  • BGH, 26.10.1988 - IVa ZR 243/87

    Anscheinsbeweis und Beweiserleichterung; Verschweigen eines Vorschadens

    Auszug aus OLG Köln, 08.06.1999 - 9 U 135/98
    Es handelt sich mithin nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (zu dieser Verschuldensvoraussetzung vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; r+s 1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206).
  • OLG Köln, 25.04.1995 - 9 U 22/94

    Fahrzeug; Laufleistung; Schadensanzeige; Leistungsbefreiung;

    Auszug aus OLG Köln, 08.06.1999 - 9 U 135/98
    Es handelt sich mithin nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (zu dieser Verschuldensvoraussetzung vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; r+s 1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206).
  • OLG Köln, 15.04.1997 - 9 U 120/96

    Vortäuschung eines Autodiebstahls zur Herbeiführung eines Versicherungsfalls;

    Auszug aus OLG Köln, 08.06.1999 - 9 U 135/98
    Die Warnfunktion ist durch die erste -richtige- Belehrung erfüllt und wirkt fort (vgl. OLG Köln, 5. ZS. r+s 1989, 104; Senat r+s 1997, 227; 1997, 274; siehe auch Römer in Römer/Langheid, VVG, § 6, Rn 44).
  • OLG Köln, 17.10.1985 - 5 U 229/84

    Obliegenheitsverletzung; Versicherer; Beweislast; Schadenabwicklung;

    Auszug aus OLG Köln, 08.06.1999 - 9 U 135/98
    Es handelt sich mithin nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (zu dieser Verschuldensvoraussetzung vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; r+s 1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206).
  • OLG Köln, 18.11.1997 - 9 U 33/97
    Auszug aus OLG Köln, 08.06.1999 - 9 U 135/98
    Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, VersR 1984, 228), der sich der Senat angeschlossen hat ( vgl. z. B. Senat, r+s 1998, 319 ) tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt.
  • OLG Köln, 19.01.1989 - 5 U 197/88
    Auszug aus OLG Köln, 08.06.1999 - 9 U 135/98
    Die Warnfunktion ist durch die erste -richtige- Belehrung erfüllt und wirkt fort (vgl. OLG Köln, 5. ZS. r+s 1989, 104; Senat r+s 1997, 227; 1997, 274; siehe auch Römer in Römer/Langheid, VVG, § 6, Rn 44).
  • OLG Nürnberg, 16.06.2003 - 8 U 2485/02

    Zum Umfang der Aufklärungspflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird überwiegend die Auffassung vertreten, dem Belehrungserfordernis sei durch die einmalige - unmissverständliche und unübersehbare - Warnung vor den Folgen vorsätzlich falscher Angaben hinreichend Rechnung getragen, weil jeder Versicherungsnehmer daraus schließen werde, dass auch wahrheitswidrige Folgeerklärungen zum Schadenfall den Verlust des Entschädigungsanspruches nach sich ziehen könnten (OLG Düsseldorf r + s 1997, 226; OLG Köln, r + s 1997, 227); das gilt zumindest dann, wenn der zeitliche Abstand zwischen der Belehrung und einer späteren Nachfrage des Versicherers nicht übermäßig groß ist (OLG Köln, r + s 1999, 364: ein Monat; OLG Hamm, r + s 2001, 140 - erneute Belehrung nach Jahresfrist erforderlich - anderer Ansicht OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 1116 und NJW-RR 1998, 30; die Entscheidung des BGH vom 21.01.1998 - r + s 1998, 228 bzw. 144 - ist wohl dahin zu verstehen, dass es nicht grundsätzlich einer erneuten Belehrung bei einem ergänzenden Auskunftsbegehren bedarf).

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung der Relevanz nicht auf die konkrete, sondern auf die generelle Eignung des Verstoßes gegen die Aufklärungsobliegenheit zur ernsthaften Gefährdung der berechtigten Interessen des Versicherers an (BGH VersR 1984, 228; r + s 1998, 142; OLG Köln, r + s 1999, 364).

  • OLG Köln, 14.11.2000 - 9 U 79/00

    Nachweis des äußeren Bildes eines Kraftfahrzeugdiebstahls; Leistungspflichten

    Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, VersR 1984, 228; Senat, r+s 1998, 319; r+s 1999, 364 ) tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt.

    Es handelt sich mithin nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; r+s 1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206; r+s 1999, 364 ).

  • OLG Köln, 28.03.2000 - 9 U 99/99

    Voraussetzungen des Vorliegens eines Entschädigungsanspruchs gegenüber einer

    Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, VersR 1984, 228), der sich der Senat angeschlossen hat ( vgl. z. B. Senat, r+s 1999, 364 ) tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt.
  • OLG Köln, 13.08.2002 - 9 U 21/02
    Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers besteht auch im Hinblick auf die Frage, ob das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt Vorschäden aufwies (vgl. Senat, r+s 1999, 364; r+s 2001, 57; 2002, 147; OLG Hamm, r+s 1998, 364, OLG Düsseldorf, r+s 2001, 499).
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